25 und Art. 30 Abs. 1 GBR) und keine Beeinträchtigung der unmittelbar angrenzenden Baudenkmäler in der Baugruppe A (Kaufdorf, Dorf) darstellt, braucht somit nicht geprüft zu werden. Auch die Prüfung der weiteren von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Rügen erübrigt sich bei diesem Ausgang des Verfahrens. 4. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt die Beschwerdegegnerin. Sie hat zwar keine Anträge gestellt, als Bauherrschaft ist sie jedoch als notwendige Partei am Verfahren beteiligt. Sie kann sich der Kostenpflicht nicht dadurch entziehen, dass sie auf das Stellen von Anträgen verzichtet.13