d) Demzufolge ist das Bauvorhaben mit Zwerchdach nicht bewilligungsfähig. Im Weiteren überschreiten auch bereits die beiden geplanten Lukarnen auf der nordöstlichen Seite des Mehrfamilienhauses mit einer Breite von 2.29 m und 3.09 m für sich betrachtet das zulässige Höchstmass von 4.38 m gemäss Art. 31 Abs. 1 GBR (vgl. Erwägung 3c, erster Abschnitt). Dem Bauvorhaben ist daher in Gutheissung der Beschwerde der Bauabschlag zu erteilen. Inwiefern das an ein Ortsbildschutzgebiet grenzende Vorhaben mit dieser Dachgestaltung mit den ästhetischen Vorgaben vereinbar ist (Art. 25 und Art.