Die Gemeinde bringt schliesslich vor, die Dachform «Zwerchdach» sei im Kanton Bern ein eher unbekannter Begriff, ohne dies näher zu begründen. Letztlich ist diese subjektive Einschätzung aber ohnehin irrelevant, vermag dies doch nichts daran zu ändern, dass es sich vorliegend um eine spezielle Dachform handelt, welche in der abschliessenden Liste von Art. 30 Abs. 2 GBR nicht aufgeführt ist.