Um ein normales Satteldach handelt es sich nur dann, wenn allfällige Aufbauten das zulässige Mass für Dachaufbauten nicht überschreiten. Dies muss auch für die von der Gemeinde mit Verweis auf Anhang II «Grafische Darstellungen» Punkt 5.6 des GBR erwähnten Aufbauten mit Quergiebeln gelten. Zudem sind die entsprechenden Abbildungen mit dem vorliegenden Bauvorhaben nicht vergleichbar, da die Fassaden im Bereich der abgebildeten Quergiebel, im Gegensatz zur Fassade des strittigen Bauprojekts, hervorspringen. Die Gemeinde bringt schliesslich vor, die Dachform «Zwerchdach» sei im Kanton Bern ein eher unbekannter Begriff, ohne dies näher zu begründen.