deverfahrens, haben die Rechtsmittelinstanzen nur zu prüfen, ob die von der Gemeinde geltend gemachte Auslegung und Anwendung rechtlich haltbar ist.12 Die Gemeinde macht jedoch selber nicht geltend, dass ein Zwerchdach zulässig sei. Eine solche Auslegung von Art. 30 Abs. 2 GBR wäre denn auch rechtlich nicht haltbar. Ebenso wenig haltbar ist die Argumentation der Gemeinde, dass es sich um ein Satteldach mit Quergiebeln handle. Um ein normales Satteldach handelt es sich nur dann, wenn allfällige Aufbauten das zulässige Mass für Dachaufbauten nicht überschreiten.