Gemäss Art. 30 Abs. 2 GBR sind für Hauptdächer nur Sattel-, Walm- und Gerschilddächer (Krüppelwalmdach) gestattet. Zwar ist bei der Auslegung und Anwendung kommunaler Bestimmungen zu beachten, dass die Gemeinden im Bereich ihrer Bau- und Zonenordnungen im Rahmen der gesetzlichen Regelungen und der übergeordneten Planung autonom sind (Art. 65 Abs. 1 BauG). Es ist somit vorab Sache der Gemeinde zu bestimmen, wie sie eine kommunale Vorschrift ausgelegt und angewendet haben will. Wird eine solche Bestimmung Streitgegenstand eines Beschwer- 9 Vgl. Plan «Grundrisse OG-GG/Schnitte» im Massstab 1:100 vom 31. August 2020, rev. 30. März 2021, Register 5 der