c) Dachaufbauten sind gemäss Art. 31 Abs. 1 GBR nur zugelassen, wenn sie zusammen nicht mehr als maximal 30 Prozent der Fassadenlänge des obersten Vollgeschosses und einzelne Dachaufbauten eine Breite von höchstens 4.00 m aufweisen. Da das oberste Vollgeschoss des geplanten Mehrfamilienhauses eine Fassadenlänge von 14.60 m aufweist9, dürfen sämtliche Dachaufbauten zusammen maximal eine Breite von 4.38 m aufweisen. Auf dem Dach des geplanten Mehrfamilienhauses sind auf der nordöstlichen Seite neben zwei Lukarnen von 2.29 m und 3.09 m Breite eine rund 8.80 m breite, über das Hauptdach reichende Fassadenerhebung geplant.