Dies beeinflusse jedoch das im Grundsatz klar erkennbare Satteldach nicht. Weiter mache sie darauf aufmerksam, dass die von den Beschwerdeführenden genannte Dachform «Zwerchdach» ein eher unbekannter Begriff im Kanton Bern und somit nicht anwendbar sei. Schliesslich würden auch Quergiebel nicht als Dachaufbauten gelten.