b) Die Gemeinde Kaufdorf bringt in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2024 vor, sie beurteile die vorliegende Dachgestaltung als Satteldach mit Quergiebeln. Dies sei entsprechend im Anhang II «Grafische Darstellungen» Punkt 5.6 des GBR dargestellt. Hierbei sei die Messweise der Gebäudehöhe massgebend, welche korrekt in den Baugesuchsplänen dargestellt worden sei. Weiter sei hierzu festzuhalten, dass im GBR keine Breitenbeschränkungen von Quergiebeln aufgeführt seien. Es sei korrekt erkannt, dass das Hauptdach an der Südost-Fassade und an der Nordwest-Fassade seitlich versetzt geplant worden sei. Dies beeinflusse jedoch das im Grundsatz klar erkennbare Satteldach nicht.