a) Die Beschwerdeführenden rügen, die vorliegend geplante Dachform sei aufgrund der rechtwinkligen Anordnung der zusätzlichen Giebel, der firstnahen Höhe und seiner Lage in der Ebene mit der Fassade und den Durchbrechungen der Traufe eindeutig als Zwerchdach zu qualifizieren. Das Zwerchdach werde in der abschliessenden Aufzählung der zulässigen Dachformen im GBR nicht erwähnt. Mit der abschliessenden Aufzählung der zulässigen Dachformen habe der Gesetzgeber deutlich zum Ausdruck gebracht, welche Dachformen erlaubt seien und einen Spielraum ausgeschlossen. Das Dach sei somit in der geplanten Form nicht bewilligungsfähig.