d) Im angefochtenen Entscheid hat sich die Vorinstanz mit den Rügen der Einsprechenden zwar nur knapp auseinandergesetzt. Die Darstellung der Beschwerdeführenden, die Vorinstanz habe sich nicht mal ansatzweise mit den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Einsprachepunkten auseinandergesetzt, ist jedoch falsch. So ging sie auf die Geschosszahl, die Einordnung ins Ortsbild und die Ausnahme zum Unterschreiten des Strassenabstandes ein. Soweit die Gemeinde bezüglich der Einordnung ins Ortsbild auf die Stellungnahme der kommunalen Fachberatung vom 22. Juli 2022 verweist, wird darauf hingewiesen, dass die Begründung auch in einem Verweis bestehen kann.8