Weiter unterlasse die Vorinstanz jegliche Ausführungen betreffend Stellungnahme der ortsbaulichen Integration der kommunalen Fachberatung vom 10. Oktober 2021 und verkenne gänzlich, dass sämtliche Ausführungen der kommunalen Fachberatung vom 10. Oktober 2021 nach wie vor Gültigkeit hätten. Vielmehr verweise die Vorinstanz bei ihrer Begründung pauschal auf das Schreiben vom 22. Juli 2022, wonach dem Projekt eine Bewilligung in Aussicht zu stellen sei und unterlasse damit eine individuell-konkrete Prüfung sämtlicher anwendbarer Normen in Bezug auf das vorliegende Projekt.