Vielmehr habe sich die Vorinstanz nicht mal ansatzweise mit den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Einsprachepunkten auseinandergesetzt. Weiter unterlasse die Vorinstanz jegliche Ausführungen betreffend Stellungnahme der ortsbaulichen Integration der kommunalen Fachberatung vom 10. Oktober 2021 und verkenne gänzlich, dass sämtliche Ausführungen der kommunalen Fachberatung vom 10. Oktober 2021 nach wie vor Gültigkeit hätten.