begnüge sich die Vorinstanz mit der Wiedergabe der baupolizeilichen Masse aus dem GBR6 und dem pauschalen Verweis auf den Fachbericht vom 22. Juli 2022 der kommunalen Fachberatung. Die Vorinstanz begründe ihren Gesamtentscheid pauschal damit, dass sämtliche reglementarischen Vorgaben eingehalten seien, weitere Ausführungen unterblieben. Dabei unterlasse es die Vorinstanz insbesondere, die von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Einsprachepunkte zu erwägen. Vielmehr habe sich die Vorinstanz nicht mal ansatzweise mit den von den Beschwerdeführenden vorgebrachten Einsprachepunkten auseinandergesetzt.