a) Die Beschwerdeführenden machen eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Zur Begründung führen sie aus, in der Erwägung 2.7 des Gesamtbauentscheids vom 8. Februar 2024 befasse sich die Vorinstanz mit der Einsprache der Beschwerdeführenden. Dabei 1 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion