3. Dagegen reichten die Beschwerdeführenden am 11. März 2024 Beschwerde bei der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Sie beantragen die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 8. Februar 2024 und die Erteilung des Bauabschlags. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, holte bei der Vorinstanz die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Die Gemeinde beantragt in ihrer Stellungnahme vom 21. März 2024 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, sofern darauf eingetreten werde. Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf das Einreichen einer Beschwerdeantwort.