Entsprechendes gilt gemäss der Rechtsprechung auch für Fälle, in denen eine Rechtsvertreterin oder ein Rechtsvertreter ein eigenes Interesse am Ausgang von Verfahren hat. Ein eigenes Interesse wird namentlich beim Bestehen rechtlicher Beistands-, Unterhalts- und Unterstützungspflichten angenommen, etwa bei der Vertretung einer Ehepartnerin oder eines Ehepartners.68 Zumal die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten vom Beschwerdeführer 1 nicht berufsmässig und die Beschwerdegegner und Beschwerdegegnerinnen gar nicht anwaltlich vertreten waren, werden keine Parteikosten gesprochen. III. Entscheid