b) Der Beschwerdeführer 1 macht geltend, er vertrete sich und die Beschwerdeführerin 2 als Rechtsanwalt; die Beschwerdeführenden hätten daher Anspruch auf Parteikostenersatz. Gemäss Art. 104 Abs. 1 VRPG umfassen die Parteikosten den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Bei einer Prozessführung in eigener Sache liegt jedoch keine berufsmässige Vertretung im Sinne von Art. 104 Abs. 1 VRPG vor. Entsprechendes gilt gemäss der Rechtsprechung auch für Fälle, in denen eine Rechtsvertreterin oder ein Rechtsvertreter ein eigenes Interesse am Ausgang von Verfahren hat.