als gerechtfertigt, die Beschwerdeführenden zu drei Viertel und die Beschwerdegegnerschaft als zu einem Viertel als unterliegend zu bezeichnen. Weiter ist zu berücksichtigen, dass eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegt, was einen besonderen Umstand darstellt. CHF 200.00 des Kostenanteils der Beschwerdeführenden werden daher nicht erhoben. Die Beschwerdeführenden haben damit Verfahrenskosten im Umfang von CHF 1300.00 zu tragen; die Beschwerdegegner und die Beschwerdegegnerinnen haben Verfahrenskosten im Umfang von CHF 500.00 zu bezahlen.