weisung nur betreffend die Photovoltaikanlage erfolgt. In den übrigen Punkten (Windturbinen, Kosten der Vorinstanz, Pläne) unterliegen die Beschwerdeführenden. Aus diesem Grund ist bloss von einem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführenden auszugehen. Auch die Beschwerdegegner und Beschwerdegegnerinnen haben Anträge gestellt, denen vorliegend aber nur teilweise entsprochen wird. Sie gelten teilweise als unterliegend. Die BVD erachtet es unter diesen Umständen