Die Beschwerdeführenden dringen einzig mit ihrem Subeventualantrag auf Rückweisung zur Neubeurteilung an die Vorinstanz teilweise durch. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts wäre im Kostenpunkt von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen Antrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.67 Vorliegend kann die vorzunehmende Neubeurteilung allerdings nicht zu einer vollständigen, sondern nur zu einer teilweisen Gutheissung der Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden führen, da die vorliegende Rück-