Dieser Aufwand erscheint im vorliegenden Fall angemessen und ist aufgrund der Akten nachvollziehbar. Was die Gebühr für die Publikation des Bauvorhabens im Anzeiger Region Bern angeht, liegt eine Rechnung des Anzeigers der Region Bern vom 31. März 202365 vor. Die Auferlegung der hierfür erhobenen Gebühr in dieser Höhe an die Beschwerdeführenden ist nicht zu beanstanden und ihre diesbezüglichen Rügen sind folglich unbegründet. 8. Kosten