b) Die Baugesuchstellenden haben die Kosten des Baubewilligungsverfahrens zu tragen (Art. 52 Abs. 1 BewD). Gemäss Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 26 ff. GebR63 werden die Gebühren der Vorinstanz im Bereich des Bauwesens nach Aufwand bemessen. Die Gebühren nach Aufwand sind gemäss Art. 4 Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 7 GebR nach der Art der Dienstleistung unterteilt in zwei verschiedene Tarife (Aufwandgebühr I: CHF 55.00 pro Stunde und Aufwandgebühr II: CHF 110.00 pro Stunde) und werden nach dem Zeitaufwand berechnet, der für die konkrete Dienstleistung erforderlich ist.