Es bleibt zu erwähnen, dass die allenfalls angerufenen Rechtsmittelinstanzen aber trotz dieses Vermerks bei entsprechenden Rügen eine vollumfängliche Überprüfung des Bauvorhabens vornehmen könnten. Den Verfahrensbeteiligten sind im vorliegenden Fall aufgrund der von der Vorinstanz als ungültig beschrifteten Pläne folglich keinerlei Rechtsnachteile erwachsen, weswegen die entsprechenden Rügen unbegründet sind. 7. Gebühren der Vorinstanz a) Schliesslich fechten die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde auch die Zusammenstellung der vorinstanzlichen Gebühren bzw. die Höhe der Gemeindegebühren an. Sie bringen