b) Kommt die Baubewilligungsbehörde zum Schluss, einem Bauvorhaben den Bauabschlag zu erteilen, ist es üblich und entspricht der ständigen Praxis, dass die Baugesuchspläne mit dem Vermerk «ungültig» versehen werden.62 Damit wird bei einem Bauabschlag aufgezeigt, dass die gemäss Art. 10 Abs. 3 BewD mit dem Baugesuch einzureichenden Pläne aufgrund des negativen Bauentscheids in materieller Hinsicht ungültig sind und somit keine Grundlage für eine Bauausführung bilden können. Es bleibt zu erwähnen, dass die allenfalls angerufenen Rechtsmittelinstanzen aber trotz dieses Vermerks bei entsprechenden Rügen eine vollumfängliche Überprüfung des Bauvorhabens vornehmen könnten.