a) Sowohl die Beschwerdeführenden als auch die Beschwerdegegnerschaft bringen vor, es gehe nicht an, dass die Vorinstanz die eingereichten Baugesuchspläne als ungültig bezeichnet und diese mit einem entsprechenden Vermerk beschriftet habe. Es sei nicht nachvollziehbar, worauf sich diese Ungültigkeitserklärung abstütze und weshalb die betreffenden Pläne während laufender Rechtshängigkeit der Bausache als ungültig bezeichnet worden seien. Die Ungültigkeitsvermerke seien daher rückgängig zu machen.