Es ist nicht Aufgabe der BVD als Beschwerdeinstanz, in diesem Umfang weitere Abklärungen vorzunehmen. Die Beschwerde wird daher in diesem Punkt gutgeheissen, der Bauabschlag der Gemeinde betreffend die Photovoltaikanlage aufgehoben und die Sache wird zur vollständigen Prüfung dieses Punktes im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 6. Als ungültig bezeichnete Pläne