Diese Punkte sind jedoch für die Vornahme der verlangten Güterabwägung zentral und werden unter Einforderung von genauen Baugesuchsplänen näher zu klären sein. Bei der Interessenabwägung wird zudem zu prüfen sein, ob eine Anlage auf der noch freien Dachfläche vorteilhafter wäre, als die geplante Fassadenanlage (hinsichtlich Ertrag und Ästhetik, wobei auch allfällige Nachteile beider Varianten, wie eine allfällige Blendwirkung einzubeziehen wären).61 Die Vorinstanz hat daher den Sachverhalt in entscheidenden Punkten unvollständig abgeklärt. Die Sache ist noch nicht entscheidreif. Es ist nicht Aufgabe der BVD als Beschwerdeinstanz, in diesem Umfang weitere Abklärungen vorzunehmen.