Die Gemeinde hat sich bei der Beurteilung der Photovoltaikanlage nicht mit Art. 18 Abs. 4 RPG auseinandergesetzt. Eine konkrete, einzelfallbezogene Güterabwägung fehlt. Weiter lassen sich aus den Akten und den eingereichten Baugesuchsunterlagen das konkrete Ausmass und die genaue Ausgestaltung der Photovoltaikanlage nur erahnen. Ferner herrscht Unklarheit betreffend die Energieeffizienz bzw. den Ertrag der Anlage. Diese Punkte sind jedoch für die Vornahme der verlangten Güterabwägung zentral und werden unter Einforderung von genauen Baugesuchsplänen näher zu klären sein.