Bei der Interessenabwägung im Sinne von Art. 18a Abs. 4 RPG ist zudem auch zu prüfen, ob es besser geeignete Alternativen gibt. Soweit ersichtlich, ist nur eine der Dachhälften der Liegenschaft der Beschwerdeführenden mit einer Solaranlage belegt, die andere nicht. Allenfalls könnte eine zusätzliche Photovoltaikanlage auf dem Dach im Vergleich zur vorliegend strittigen Anlage an der Fassade einen gleichwertigen oder höheren Ertrag liefern und sich gleichzeitig ästhetisch besser integrieren.