Weiter vermitteln die Ausführungen der Gemeinde sowie die vorhandenen Akten nur ein eingeschränktes Bild über die geplante Photovoltaikanlage: Einerseits liegen keinerlei Belege betreffend deren Effizienz bzw. den von dieser Anlage zu erwartenden Energieertrag vor. Andererseits ist die Anlage in den eingereichten Baugesuchsplänen lediglich schemenhaft dargestellt und nicht richtig vermasst. Beispielsweise ob und wo die Beschwerdeführenden bei der Photovoltaikanlage Blindelemente vorsehen, ergibt sich aus den eingereichten Plänen nicht abschliessend. Insoweit erweist sich auch der Sachverhalt als lückenhaft.