Wie bereits ausgeführt, ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 18a Abs. 4 RPG vorgenommen hat. Soweit die Gemeinde Frauenkappelen die Bewilligung der Photovoltaikanlage aus rein ästhetischen Gründen verwehrt und dabei in ihrem Entscheid keinerlei Ausführungen zum öffentlichen Interesse an der Produktion von Solarenergie macht, ist ihre Begründung des diesbezüglichen Bauabschlags rechtlich nicht haltbar.