Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid die Regelung von Art. 18a Abs. 4 RPG nicht erwähnt, obwohl diese in den Richtlinien «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien» des Regierungsrats des Kantons Bern vom Januar 2015 als massgebende Rechtsnorm aufgeführt ist. Wie bereits ausgeführt, ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz eine Interessenabwägung im Sinne von Art. 18a Abs. 4 RPG vorgenommen hat.