Die Verweigerung der Baubewilligung aus ästhetischen Überlegungen ist nur noch ausnahmsweise zulässig und muss besonders gut begründet werden. Ein allgemeiner oder pauschaler Hinweis «stört das Erscheinungsbild», «fügt sich nicht gut ein», «Fremdkörper» oder ähnliches genügt nicht und würde gegen Bundesrecht verstossen.58 Im Zweifel ist daher zugunsten der Solaranlage zu entscheiden.