Unbestimmte Rechtsbegriffe oder Interessen für und gegen das Anlageprojekt sind in der Rechtsanwendung im Einzelfall so zu konkretisieren bzw. zu gewichten und abzuwägen, dass die Nutzungsinteressen zur Entfaltung gebracht werden und das Bauvorhaben möglichst bewilligt werden kann. Das heisst, die in der Regel erforderliche Interessenabwägung wird dahingehend beeinflusst, dass dem öffentlichen Interesse an der Produktion von Solarenergie ein hohes Gewicht eingeräumt wird. Die Verweigerung der Baubewilligung aus ästhetischen Überlegungen ist nur noch ausnahmsweise zulässig und muss besonders gut begründet werden.