aus rein ästhetischen Gründen vereiteln.56 Bei Art. 18a Abs. 4 RPG handelt es sich um eine gesetzlich vorgegebene Interessengewichtung im Sinne einer Prioritätenordnung. Dieser Vorrang kommt regelmässig dort zum Tragen, wo ästhetische Generalklauseln, Beeinträchtigungsverbote, Gestaltungsgebote und ähnliche Vorschriften der kantonalen oder kommunalen Baugesetzgebung zu berücksichtigen sind.57 Unbestimmte Rechtsbegriffe oder Interessen für und gegen das Anlageprojekt sind in der Rechtsanwendung im Einzelfall so zu konkretisieren bzw. zu gewichten und abzuwägen, dass die Nutzungsinteressen zur Entfaltung gebracht werden und das Bauvorhaben möglichst bewilligt werden kann.