Das Bundesgericht misst dem in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden Förderzweck eine über den Geltungsbereich von Art. 18a RPG hinausgehende, universelle Bedeutung zu.55 Vorliegend geht es um eine an der Hausfassade geplante Photovoltaikanlage, die ohne Weiteres in den Anwendungsbereich von Art. 18a Abs. 4 RPG fallen würde. Die bundesrechtliche Regelung von Art. 18a Abs. 4 RPG schränkt den Beurteilungsspielraum der Baubewilligungsbehörden ein. So darf das kantonale oder kommunale Recht die effiziente Nutzung von Solarenergie – mit Ausnahme von Denkmälern ab einer gewissen Bedeutung – nicht