b) Sowohl die Energiegesetzgebung des Bundes als auch die kantonale Energiegesetzgebung bezwecken unter anderem, die Nutzung erneuerbarer Energien und die effiziente Energienutzung zu fördern.54 Der Bundesgesetzgeber hat deshalb Art. 18a RPG erlassen. Die Regelung von Art. 18a Abs. 4 RPG bestimmt, dass die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vorgehen. Das Bundesgericht misst dem in dieser Bestimmung zum Ausdruck kommenden Förderzweck eine über den Geltungsbereich von Art.