Darüber hinaus verweist sie einzig noch auf die Richtlinien «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien» des Regierungsrats des Kantons Bern vom Januar 2015. Die Vorinstanz bringt in ihrer Stellungnahme vom 4. April 2024 zwar vor, dass sie im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens implizit eine Interessenabwägung vorgenommen habe. Wie oben dargelegt, ist dies aus den Vorakten und dem angefochtenen Entscheid nicht ersichtlich. Die Vorinstanz nahm keine einzelfallbezogene Güterabwägung vor, sondern lehnte mit dem vorliegenden Entscheid die Erstellung von Photovoltaikanlagen an Hausfassaden im Wirkungsbereich der ÜO N.________ pauschal ab.