a) Wie oben dargestellt, kommt die Vorinstanz einzig aus Gründen der Ästhetik zum Schluss, dass die geplante Photovoltaikanlage an der Westfassade des Wohnhauses der Beschwerdeführenden nicht baubewilligungsfähig sei. Übereinstimmend mit der Begründung des Bauabschlags betreffend die Windturbinen stützt sich die Vorinstanz auch betreffend die Photovoltaikanlage im angefochtenen Entscheid vollumfänglich auf die Ausführungen der Fachberatung Planung und Architektur. Darüber hinaus verweist sie einzig noch auf die Richtlinien «Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien» des Regierungsrats des Kantons Bern vom Januar 2015.