Farben oder die Umgebungsgestaltung, nicht aber die generellen Vorschriften zum Ortsbildschutz. Im Gegenteil, diese gelten als öffentliche Interessen, die einer Ausnahme nach Art. 26a BauG entgegenstehen können.51 Entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführenden können sie folglich auch davon keinen unmittelbaren Anspruch für die Installation von Windturbinen auf ihrem Grundstück ableiten. 50 Zu den Voraussetzungen vgl. VGE 2017.181/183U vom 18. April 2018, E. 5.2. 51 Heidi Walther Zbinden, Das neue Energiegesetz des Kantons Bern, in KPG Bulletin 3/2010, S. 74 ff., S. 84; Aldo Zaugg/Peter Ludwig, a.a.O., Art. 26-27 N. 3a und 5a.