Gleiches gilt hinsichtlich der erleichterten Ausnahmebestimmung gemäss Art. 26a BauG: Zum einen können damit lediglich Ausnahmen von kommunalen Gestaltungsvorschriften gewährt werden, wenn dies für die effiziente Energienutzung oder für die aktive oder passive Nutzung der Sonnenenergie erforderlich ist, was die Beschwerdeführenden vorliegend nicht dargelegt haben. Zum anderen wird die Einhaltung der allgemeinen Ästhetiknormen mit Art. 26a BauG nicht ausser Kraft gesetzt, denn die erleichterte Ausnahme von Art. 26a BauG bezieht sich nur auf einzelne Gestaltungsvorschriften wie beispielsweise die Gebäude- und Firstrichtung, Dachform- und Neigung, die zulässigen Materialien und