17 KEnG lediglich fest, dass die Gemeinden beim Erlass von baurechtlichen Gestaltungsvorschriften darauf achten, dass diese die effiziente Energienutzung im Gebäude und die aktive oder passive Nutzung der Sonnenenergie nicht unnötig behindern. Die Bestimmungen des KEnG liefern folglich keine konkreten Rechtsgrundlagen für allfällige Ansprüche der Beschwerdeführenden, was die Installation von Windturbinen auf ihrem Grundstück angeht. Gleiches gilt hinsichtlich der erleichterten Ausnahmebestimmung gemäss Art.