Weiter können die Beschwerdeführenden von den vorgebrachten Bestimmungen des KEnG im vorliegenden Fall nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einerseits handelt es sich bei Art. 2 KEnG um einen reinen Zweckartikel, wonach das Gesetz dem Ziel dient, das Energiesparen und die zweckmässige und effiziente Nutzung der Energie zu fördern. Andererseits hält Art. 17 KEnG lediglich fest, dass die Gemeinden beim Erlass von baurechtlichen Gestaltungsvorschriften darauf achten, dass diese die effiziente Energienutzung im Gebäude und die aktive oder passive Nutzung der Sonnenenergie nicht unnötig behindern.