Im Wirkungsbereich der ÜO N.________ stellen Windturbinen denn auch tatsächlich neue und einzigartige Gestaltungselemente dar, da offenbar in der betreffenden Siedlung bisher keine ähnlichen Installationen errichtet wurden. Nur weil in der Vergangenheit andere, allenfalls neue Gestaltungselemente zugelassen worden sind, resultiert daraus kein Anspruch auf Bewilligung der hier umstrittenen Windturbine. Daher betont die Vorinstanz in ihrem Entscheid zu Recht, dass sie Baugesuche mit neuen gestalterischen Elementen, die nicht der Typologie oder bestehenden Elementen im Wirkungsbereich der ÜO N.________ entsprechen würden, nicht mehr bewilligen würde.