__ grosses Gewicht beimisst, ist es vertretbar, dass sie die Auffassung vertritt, solche neuen Gestaltungselemente störten die im Quartier vorherrschende Einheitlichkeit sowie die Gestaltungsqualität. Auch ist es nachvollziehbar, dass die Gemeinde zum Schluss kommt, dass eine Installation von Windturbinen nicht mit den Sonderbauvorschriften der ÜO N.________ vereinbar ist. Schliesslich ist davon auszugehen, dass es dabei keine Rolle spielt, ob diese auf der bestehenden Balkonkonstruktion oder allenfalls freistehend, beispielsweise im Garten der betreffenden Parzelle geplant sind.