Dass die Installation von erhöhten Windturbinen in diesem Bereich auf der Parzelle der Beschwerdeführenden als Fremdkörper wahrgenommen werden könnten, ist daher nicht von der Hand zu weisen. Da die Gemeinde Frauenkappelen, wie oben dargestellt, der architektonischen Gestaltung, der Aussenraumgestaltung sowie der Einheitlichkeit der Gestaltung im Wirkungsbereich der ÜO N.________ grosses Gewicht beimisst, ist es vertretbar, dass sie die Auffassung vertritt, solche neuen Gestaltungselemente störten die im Quartier vorherrschende Einheitlichkeit sowie die Gestaltungsqualität.