August 2021 geht hervor, dass das Wohnhaus der Beschwerdeführenden und die erhöhte Balkonkonstruktion an dessen Südfassade von der erwähnten Strasse aus gut einsehbar sind. Gerade bei der Annäherung auf der Strasse von Süden an das Quartier fällt das Reihenhaus N.________strasse 54–58 sofort auf und der damit verbundene südwestliche Siedlungsabschluss erscheint sehr prominent. Dass die Installation von erhöhten Windturbinen in diesem Bereich auf der Parzelle der Beschwerdeführenden als Fremdkörper wahrgenommen werden könnten, ist daher nicht von der Hand zu weisen.