Das Wohnhaus der Beschwerdeführenden befindet sich im südwestlichen Bereich des betreffenden Quartiers. Die Parzelle bildet gegenüber der westlich und südwestlich angrenzenden Landwirtschaftszone sowie der südlich angrenzenden Zone für Sport- und Freizeitanlagen den Siedlungsabschluss. Alle angrenzenden Parzellen sind im betreffenden Bereich bei der südwestlichen Ecke des Quartiers unbebaut. Dazwischen befindet sich die westlich entlang der Überbauung N.________matte verlaufende Strasse (im Gestaltungsplan der ÜO N.________ als «Flurweg» beschriftet) sowie der südlich davon verlaufende und diese Strasse mit der N.________strasse verbindende Fussweg.