Dies führt aber nicht dazu, dass die Gemeinde die Bauvorhaben nicht an diesen Bestimmungen messen dürfte. Vielmehr ist es an ihr, diese unbestimmten Gesetzesbegriffe in ihrem Ermessen auszulegen. Da sie der Gestaltung der Bauten im Wirkungsperimeter der ÜO N.________ zum Zeitpunkt deren Erlassung grosses Gewicht beigemessen hat, ist es verständlich, dass sie bezüglich neuen Gestaltungselementen einen strengen Massstab anwenden will.